
Falschparker abschleppen lassen – in Mannheim und der Region
Ein fremdes Auto steht auf Ihrem Stellplatz, in Ihrer Tiefgarage oder auf dem Kundenparkplatz? Auf Privatgrund dürfen Sie uns direkt beauftragen. Wir dokumentieren, schleppen ab und rechnen mit dem Halter ab – für Sie ohne Vorkasse und ohne Kostenrisiko, in Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Speyer und Weinheim Sowie Umgebung.
Blockiert ein fremdes Fahrzeug Ihren privaten Stellplatz, Ihre Garage oder Einfahrt auf Privatgrund, dürfen Sie die Höhl Gruppe direkt beauftragen (§ 858 BGB). Wir dokumentieren mit Fotos, informieren die Polizei, schleppen ab und rechnen mit dem Fahrzeughalter ab. Für Sie entstehen keine Vorkasse und kein Kostenrisiko, auch bei einer Leerfahrt.
- Beauftragen
- 0621 844700 (24 h)
- Gilt für
- Privatgrund in Mannheim, Ludwigshafen, Speyer, Weinheim, Heidelberg und Umgebung, Heidelberg und Umgebung
- Kosten für Sie
- keine – Abrechnung mit dem Halter
- Öffentlicher Raum
- Polizei oder Ordnungsamt zuständig
Ihr Stellplatz, Ihr Recht: § 858 BGB
Wer sein Fahrzeug ohne Erlaubnis auf fremdem Privatgrund abstellt, begeht nach § 858 Abs. 1 BGB verbotene Eigenmacht. Als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter dürfen Sie sich dagegen wehren – § 859 Abs. 3 BGB erlaubt Ihnen, den Wagen abschleppen zu lassen.
Entscheidend ist, wo das Fahrzeug steht. Auf öffentlichem Grund – etwa auf der Straße vor Ihrer Einfahrt – sind Polizei und Ordnungsamt zuständig. Auf Ihrem Stellplatz, in Ihrer Garage, auf dem Firmenhof oder dem Kundenparkplatz müssen Sie selbst handeln. Bußgelder gibt es hier nicht, aber das Recht, das Fahrzeug entfernen zu lassen – und mit Beschilderung eigene Parkregeln und Vertragsstrafen.
Handeln Sie zeitnah und verhältnismäßig. Die Rechtslage im Detail erklärt unser Ratgeber Falschparker auf privatem Parkplatz – was tun?
Das ist erlaubt
- Abschleppdienst direkt beauftragen – ohne Umweg über Behörden
- Kosten an den Fahrzeughalter weitergeben
- Mit Schildern eigene Parkregeln aufstellen
- Bei Wiederholung anwaltlich abmahnen lassen
Das ist nicht erlaubt
Den Falschparker zuparken oder das Fahrzeug selbst wegschieben. Zuparken gilt als Nötigung und bringt Sie selbst in Schwierigkeiten. Überlassen Sie das Entfernen dem Fachbetrieb.
So läuft das Abschleppen eines Falschparkers ab
Fünf Schritte, von denen Sie nur den ersten selbst machen müssen.
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Sie rufen an
Unter 0621 844700 erreichen Sie uns rund um die Uhr. Nennen Sie Adresse, Kennzeichen und Ihre Berechtigung am Stellplatz. Wir sagen Ihnen sofort, ob ein Abschleppen in Ihrem Fall möglich ist.
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Wir dokumentieren
Unser Fahrer fotografiert Fahrzeug, Kennzeichen, Beschilderung und Parksituation. Sie unterschreiben die Abtretungserklärung – mehr Papierkram gibt es für Sie nicht.
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Wir schleppen ab
Das Fahrzeug wird fachgerecht verladen, auch aus der Tiefgarage oder aus engen Hinterhöfen. Gleichzeitig informieren wir die Polizei, damit der Halter sein Auto nicht als gestohlen meldet.
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Verwahrplatz auf unserem Betriebshof
Das Fahrzeug steht gesichert auf unserem Verwahrplatz, bis der Halter oder eine berechtigte Person es abholt.
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Abrechnung mit dem Halter
Die Kosten fordern wir direkt beim Halter ein – in der Regel bei der Abholung. Sie zahlen nichts, auch nicht, wenn der Wagen vor unserem Eintreffen wegfährt.

Ohne Vorkasse, ohne Kostenrisiko
Manche Abschleppdienste verlangen vom Auftraggeber Vorkasse. Wir machen das anders.
Abtretungserklärung statt Rechnung
Sie treten Ihren Anspruch gegen den Falschparker an uns ab. Wir rechnen direkt mit dem Halter ab – Sie bekommen keine Rechnung.
Leerfahrt-Risiko liegt bei uns
Fährt der Falschparker weg, bevor wir da sind, tragen wir die Kosten der Anfahrt. Für Sie ist der Einsatz in jedem Fall kostenfrei.
Beschilderung: nicht Pflicht, aber dringend empfohlen
Ein Abschleppen ist auch ohne Schild zulässig. In der Praxis entscheidet die Kennzeichnung aber, wie glatt es läuft: Ein sichtbares Hinweisschild „Privatparkplatz – widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ nimmt dem Halter die Ausrede, er habe den Platz für öffentlich gehalten.
Bei Kundenparkplätzen ohne Schranke oder Stellplätzen direkt an der Straße ist ein Schild praktisch unverzichtbar. Wir beraten Sie zur passenden Kennzeichnung.
Für Hausverwaltungen, Gewerbe und Handel
Wer viele Stellplätze verwaltet, hat regelmäßig Fremdparker: in Tiefgaragen von Wohnanlagen, auf Mitarbeiterparkplätzen, vor Supermärkten, Arztpraxen und Gastronomie. Für Sie richten wir eine Dauerbeauftragung ein.
- Einmalige Abtretungsvereinbarung für alle künftigen Fälle
- Feste Liste berechtigter Personen, die Einsätze auslösen dürfen
- Anruf genügt – auch nachts und am Wochenende
- Dokumentation jedes Einsatzes für Ihre Unterlagen
Häufige Fragen zu Falschparkern
Darf ich einen Falschparker abschleppen lassen?
Ja, wenn das Fahrzeug auf Ihrem Privatgrund steht – auf Ihrem Stellplatz, in Ihrer Garage oder auf Ihrem Grundstück. Nach § 858 BGB handelt es sich um verbotene Eigenmacht, gegen die Sie sich nach § 859 BGB wehren dürfen. Sie können uns direkt beauftragen. Wir informieren die Polizei über die Maßnahme, damit das Fahrzeug nicht als gestohlen gemeldet wird.
Muss ich die Abschleppkosten eines Falschparkers vorab bezahlen?
Nein. Sie unterschreiben lediglich eine Abtretungserklärung. Damit sind wir berechtigt, die Abschleppkosten direkt beim Fahrzeughalter oder Fahrer einzufordern. Für Sie entsteht kein finanzielles Risiko.
Muss mein Parkplatz gekennzeichnet sein, damit ich abschleppen lassen darf?
Zwingend nötig ist eine Kennzeichnung nicht. Wir empfehlen sie trotzdem dringend: Ein Schild oder eine Markierung mit dem Hinweis auf kostenpflichtiges Abschleppen räumt Missverständnisse aus und macht Ihre Position gegenüber dem Halter deutlich stärker.
Wer ist zuständig, wenn ein Falschparker meine Einfahrt blockiert?
Steht das Fahrzeug auf der Straße oder dem Gehweg vor Ihrer Einfahrt, also im öffentlichen Raum, sind Polizei oder Ordnungsamt zuständig. Steht es auf Ihrem Grundstück, müssen Sie selbst handeln und einen Abschleppdienst beauftragen. Dabei helfen wir Ihnen.
Muss ich den Verstoß selbst dokumentieren?
Nein. Unser Fahrer fotografiert Fahrzeug, Kennzeichen und Parksituation vor Ort. Eigene Fotos mit Uhrzeit sind eine sinnvolle Ergänzung, aber keine Voraussetzung.
Wer zahlt, wenn der Falschparker wegfährt, bevor der Abschleppwagen da ist?
Nicht Sie. Das Risiko einer Leerfahrt tragen wir. Für Sie entstehen in diesem Fall keine Kosten.
Darf ich einen Falschparker zuparken?
Nein. Auch wenn das Fahrzeug unberechtigt auf Ihrem Platz steht, dürfen Sie es nicht einparken oder an der Weiterfahrt hindern. Das kann als Nötigung gewertet werden. Lassen Sie das Fahrzeug stattdessen rechtssicher abschleppen.
Wohin wird das Auto des Falschparkers in Mannheim, Ludwigshafen, Speyer, Heidelberg oder Weinheim gebracht?
In der Regel auf einen Verwahrplatz der Höhl Gruppe im Rhein-Neckar-Kreis oder der Vorderpfalz, bis der Halter oder eine berechtigte Person es abholt. In seltenen Fällen kann es auch auf einem städtischen oder polizeilichen Verwahrplatz stehen. Halter erfahren den Verbleib bei uns unter 0621 844700.
Wer trägt die Abschleppkosten bei Falschparkern auf Privatgelände?
Grundsätzlich der Falschparker. Die Kosten müssen ortsüblich sein. Der Halter zahlt bei der Abholung seines Fahrzeugs. Behauptet er, nicht selbst gefahren zu sein, muss er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Fahrer benennen oder selbst zahlen.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung.
Anfrage für Stellplatz, Tiefgarage oder Firmenparkplatz
Steht gerade ein Fahrzeug im Weg, rufen Sie an – das ist der schnellste Weg. Dieses Formular ist für Hausverwaltungen, Gewerbe und Eigentümer, die eine Dauerbeauftragung oder eine Beratung zur Beschilderung wünschen.
Wir melden uns zu den Geschäftszeiten bei Ihnen zurück. Akute Fälle nehmen wir rund um die Uhr unter 0621 844700 an.
Fremdes Auto auf Ihrem Platz? Jetzt anrufen.
Wir sagen Ihnen am Telefon, ob ein Abschleppen in Ihrem Fall zulässig ist – und sind im gesamten Rhein-Neckar-Kreis sowie in der Vorderpfalz rund um die Uhr für Sie da.

