Halteverbotsschild auf einem Privatparkplatz mit Hinweis auf kostenpflichtiges Abschleppen durch die Höhl Gruppe

Falschparker auf privatem Parkplatz – was tun?

Ein fremdes Auto steht auf Ihrem Stellplatz, vor Ihrer Garage oder auf dem Kundenparkplatz. Was das Gesetz erlaubt, wann Sie abschleppen lassen dürfen, wer die Kosten trägt – und warum Sie den Wagen auf keinen Fall selbst zuparken sollten.

Falschparker auf privaten Stellflächen sorgen bei Eigentümern und Mietern immer wieder für Unmut. Vor allem in städtischen Gebieten wie Mannheim oder Ludwigshafen, wo Parkraum knapp und kostbar ist, werden Parkplätze häufig zweckentfremdet – aus Bequemlichkeit oder mangels Alternativen. Kundenparkplätze werden von Unbefugten genutzt, Mitarbeiterstellplätze blockiert, Zufahrten und Garagen rücksichtslos zugeparkt.

Auch wenn sich manche Autofahrer so verhalten: Privatparkplätze sind kein rechtsfreier Raum. Als Eigentümer oder Mieter eines privaten Stellplatzes haben Sie wirksame Möglichkeiten, sich gegen unberechtigtes Parken zu wehren.

„Was tun bei Falschparkern? Was ist erlaubt, wenn ein fremdes Fahrzeug meinen Parkplatz blockiert oder mein Grundstück widerrechtlich nutzt?“ – solche Fragen hört unsere Einsatzzentrale fast täglich. Die gute Nachricht: Sie dürfen Falschparker melden und unter bestimmten Voraussetzungen abschleppen lassen. Worauf Sie dabei achten müssen, erklären wir im Folgenden.

1. Wann gilt ein Auto als falsch geparkt? Definition und rechtliche Grundlagen

Falschparken ist nicht gleich Falschparken – entscheidend ist, wo es passiert.

Ob ein Auto unberechtigt abgestellt wurde und wer dagegen vorgehen darf, hängt davon ab, wem die Fläche gehört. Handelt es sich um öffentlichen Grund, sind Polizei oder Ordnungsamt zuständig. In solchen Fällen melden Sie den Vorfall einfach – die Behörden übernehmen das weitere Vorgehen inklusive Abschleppen und Kostenregelung mit dem Falschparker.

Etwas anders sieht es aus, wenn zwar der Parkplatz selbst privat ist, die Zufahrt aber durch ein Fahrzeug auf der Straße oder dem Gehweg blockiert wird. Auch dann gelten die Regeln des öffentlichen Raums, und das Ordnungsamt ist der richtige Ansprechpartner.

Wird dagegen direkt auf einem privaten Stellplatz oder Grundstück widerrechtlich geparkt, liegt die Verantwortung bei Ihnen als Eigentümer oder Nutzungsberechtigtem. Hier müssen Sie selbst tätig werden. Grundlage dafür ist das Bürgerliche Gesetzbuch: Nach § 858 Abs. 1 BGB begeht der Falschparker „verbotene Eigenmacht“, wenn er sein Fahrzeug ohne Erlaubnis auf privatem Grund abstellt. Das Parken ist damit unzulässig – und Sie haben das Recht, Maßnahmen dagegen zu ergreifen.

2. Falschparker auf Privatgrundstücken: Welche Rechte haben Eigentümer und Mieter?

Wird ein Privatparkplatz, Stellplatz oder Grundstück durch einen Falschparker blockiert, ist Ihr Besitzrecht gestört. Um den ungehinderten Zugang zu Ihrem Eigentum wiederherzustellen, dürfen Sie sich nach § 859 Abs. 3 BGB mit sogenannten Selbsthilfemaßnahmen wehren. Konkret heißt das: Sie dürfen das fremde Fahrzeug abschleppen lassen, um wieder uneingeschränkt über Ihre Fläche zu verfügen.

Bußgelder für Falschparken werden ausschließlich auf öffentlichem Grund verhängt – durch Polizei oder Ordnungsamt. Auf privaten Parkplätzen läuft es anders: Hier können Betreiber, etwa von Restaurants, Supermärkten, Arztpraxen oder Wohnanlagen, mit entsprechender Beschilderung eigene Parkregeln aufstellen. Häufig orientieren sie sich an der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), können aber auch individuell festlegen:

  • wer parken darf (zum Beispiel nur Kunden, Mitarbeitende oder Anwohner),
  • wie lange geparkt werden darf,
  • ob und in welcher Höhe Parkgebühren anfallen,
  • welche Vertragsstrafen bei Verstößen gelten.

Auch wenn es sich dabei nicht um ein amtliches Bußgeld handelt, wirkt eine solche Vertragsstrafe in der Praxis sehr ähnlich.

Noch ein wichtiger Punkt für alle Parkplatzbesitzer: Versucht ein Falschparker sich damit herauszureden, er sei nicht selbst gefahren, kommt er damit in der Regel nicht durch. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2019 (Az. XII ZR 13/19) gilt: Entweder nennt der Halter den Fahrer – oder er muss selbst zahlen.

3. Auto auf meinem Parkplatz – was kann ich tun?

Wenn jemand ohne Erlaubnis auf Ihrem Privatparkplatz oder Grundstück parkt, haben Sie als Eigentümer oder Mieter mehrere Möglichkeiten, dagegen vorzugehen:

Freundliche Aufforderung

Wenn Sie wissen, wer das Auto abgestellt hat, bitten Sie den Falschparker direkt, den Parkplatz freizumachen. Oft ist das der schnellste Weg.

Abschleppen lassen

Reagiert der Falschparker nicht oder ist er nicht auffindbar, dürfen Sie den Wagen abschleppen lassen. Bevor Sie den Abschleppdienst rufen, sollten Sie sicherstellen, dass Sie alle nötigen Schritte korrekt einhalten – dazu gleich mehr.

Abmahnung durch einen Anwalt

Bei wiederholtem Falschparken auf Ihrem Stellplatz können Sie den Falschparker anwaltlich abmahnen lassen. In einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet er sich, künftig nicht mehr auf Ihrem Grundstück zu parken. Bei einem weiteren Verstoß wird eine Vertragsstrafe fällig.

Wichtig: Parken Sie den Falschparker niemals eigenmächtig zu. Das kann als Nötigung ausgelegt werden und bringt Sie selbst in rechtliche Schwierigkeiten – auch wenn der andere angefangen hat.

So hilft die Höhl Gruppe: Auf Privatgrund dürfen Sie uns direkt beauftragen – ohne Umweg über eine Behörde. Ein Anruf unter 0621 844700 genügt, unsere Zentrale ist rund um die Uhr besetzt. Wir dokumentieren den Verstoß mit Fotos, informieren die Polizei, schleppen das Fahrzeug ab und rechnen direkt mit dem Halter ab. Für Sie fällt keine Vorkasse an, und wenn der Wagen vor unserem Eintreffen wegfährt, tragen wir das Leerfahrt-Risiko. Alle Details finden Sie auf unserer Seite Falschparker abschleppen lassen.

4. Abschleppen auf Privatparkplätzen: So geht es richtig

Wenn ein fremdes Fahrzeug auf Ihrem Privatparkplatz steht, dürfen Sie es nach kurzer Zeit abschleppen lassen. Es ist ratsam, zeitnah zu handeln – wer zu lange wartet, riskiert, dass das Abschleppen rechtlich angreifbar wird. Wie ein Abschleppeinsatz bei uns konkret abläuft, lesen Sie im Ratgeber Abschleppdienst im Einsatz.

Denken Sie an die Verhältnismäßigkeit: Steht das Auto nur kurz auf Ihrem Grundstück und behindert Sie nicht ernsthaft, ist ein Abschleppen möglicherweise nicht gerechtfertigt.

Damit Sie auf der sicheren Seite sind, beachten Sie beim Abschleppen eines unberechtigt geparkten Fahrzeugs diese Schritte:

  1. Vorfall dokumentieren: Machen Sie aussagekräftige Fotos, auf denen das Fahrzeug, das Kennzeichen, die Parksituation und die Beschilderung deutlich zu erkennen sind. Bitten Sie, wenn möglich, eine zweite Person, den Vorfall zu bezeugen.
  2. Kurz abwarten: Häufig kehrt der Falschparker nach wenigen Minuten zurück. Dann erledigt sich das Abschleppen von selbst.
  3. Fahrer suchen: Falls möglich, suchen Sie den Fahrer und fordern ihn höflich auf, den Parkplatz freizumachen. Vielleicht war es nur ein Missverständnis.
  4. Abschleppdienst rufen: Beauftragen Sie einen Abschleppdienst, im Rhein-Neckar-Raum zum Beispiel die Höhl Gruppe unter 0621 844700.
  5. Konditionen klären: Besprechen Sie am Telefon den Ablauf, die Abrechnung und die voraussichtlichen Kosten, damit es keine Überraschungen gibt.

5. Kosten fürs Abschleppen: Damit müssen Falschparker rechnen

Die Kosten für das Abschleppen eines falsch geparkten Fahrzeugs von einem Privatparkplatz variieren je nach Region, Tageszeit, Wochentag und Abschleppmethode. In Deutschland liegen sie in der Regel zwischen 150 und 300 Euro.

Ein wichtiger Punkt: Wenn Sie die Abschleppkosten vom Falschparker zurückfordern, müssen sie im Rahmen der ortsüblichen Preise liegen. Sie dürfen also nur einen Betrag weitergeben, der den regionalen Konditionen entspricht. Überhöhte Forderungen haben vor Gericht keinen Bestand.

6. Wer trägt die Abschleppkosten bei Falschparkern auf Privatgelände?

Lassen Sie ein unberechtigt geparktes Auto von Ihrem Privatparkplatz abschleppen, muss grundsätzlich der Falschparker die Kosten für den Abschleppdienst übernehmen.

Konflikte entstehen, wenn dem Autofahrer nicht klar erkennbar war, dass es sich um einen privaten Parkplatz handelt. Manchmal sind die baulichen Gegebenheiten unklar, sodass eine Verwechslung mit öffentlichen Stellflächen möglich ist. Um Missverständnisse zu vermeiden, kennzeichnen Sie Ihren Privatparkplatz deutlich mit Schildern – so, wie es auf dem Foto oben zu sehen ist.

Auch zwischen Grundstückseigentümer und Abschleppdienst kann die Kostenfrage zu Unstimmigkeiten führen. Idealerweise rechnet der Abschleppdienst direkt mit dem Falschparker ab, der die Gebühren bei der Fahrzeugabholung bezahlt. Manche Unternehmen fordern jedoch vom Grundstückseigentümer als Auftraggeber eine Vorauszahlung. In diesem Fall müssten Sie die Kosten selbst vom Falschparker zurückfordern. Es ist zulässig, die Herausgabe des Fahrzeugs von der Zahlung der Abschleppkosten abhängig zu machen – das hat der Bundesgerichtshof mehrfach bestätigt. Bei der Höhl Gruppe stellt sich diese Frage nicht: Wir arbeiten mit einer Abtretungserklärung und fordern die Kosten direkt beim Halter ein.

7. Fazit

Das Abschleppen von Fahrzeugen von einem Privatparkplatz ist erlaubt, solange die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. War der Privatparkplatz klar als solcher erkennbar, ist der Falschparker verpflichtet, die Kosten für das Abschleppen zu übernehmen.

Tipp: Bevor Sie den Abschleppdienst rufen, vergewissern Sie sich, dass das Abschleppen in Ihrem Fall zulässig ist – also dass die Fläche privat ist, das Fahrzeug ohne Erlaubnis dort steht und die Behinderung nicht nur eine Minute dauert. Unsere Disponenten kennen die typischen Fälle und sagen Ihnen am Telefon offen, ob wir tätig werden können oder ob Sie besser das Ordnungsamt anrufen. Rufen Sie uns an und schildern Sie uns Ihre Situation, damit Ihr Stellplatz schnell wieder für Sie frei ist. Schriftlich erreichen Sie uns über das Kontaktformular.

8. Häufig gestellte Fragen

Wohin wird das Auto des Falschparkers abgeschleppt?

In der Regel wird das Fahrzeug auf einem Verwahrplatz der Höhl Gruppe abgestellt, bis der Fahrzeughalter oder eine berechtigte Person es abholt. In einigen Fällen kann das Fahrzeug auch auf einem städtischen oder polizeilichen Verwahrplatz stehen. Den Verbleib erfahren Sie jederzeit telefonisch bei uns.

Wie läuft das Abschleppen ab?

Das Abschleppen erfolgt mit einem Abschleppwagen, der zum jeweiligen Fahrzeug passt. Vorab klären wir am Telefon Fahrzeugtyp und Parksituation und schicken den passenden Wagen. Vor Ort dokumentieren wir den Verstoß mit Fotos, informieren die Polizei über den Abschleppvorgang und bringen das Fahrzeug auf unseren Verwahrplatz. Sollten wir einmal mit einem ungeeigneten Fahrzeugtyp anrücken, entstehen für Sie keine Mehrkosten. Für Pannen auf der Autobahn gelten besondere Regeln – mehr dazu im Ratgeber Abschleppen auf der Autobahn.

Wer trägt die Kosten, wenn der Falschparker sein Auto nach der Beauftragung doch selbst wegfährt?

In diesem Fall entstehen für Sie keine Kosten für die Leerfahrt. Das Risiko liegt vollständig bei uns.

Muss ich für das Abschleppen eines Falschparkers in Vorkasse gehen?

Nein, eine Vorauszahlung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn Sie uns eine Abtretungserklärung unterschreiben. Damit sind wir berechtigt, die Abschleppkosten direkt vom Fahrzeughalter oder Fahrer zu verlangen.

Darf ich einen Falschparker zuparken?

Nein. Wer ein fremdes Fahrzeug eigenmächtig einkeilt, riskiert eine Anzeige wegen Nötigung. Lassen Sie das Fahrzeug stattdessen abschleppen oder informieren Sie bei öffentlichem Grund Polizei oder Ordnungsamt.

Welcher Abschleppdienst ist rund um die Uhr erreichbar?

Die Höhl Gruppe ist jederzeit für Sie da – 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche, in Mannheim, Ludwigshafen, Speyer, Heidelberg, Weinheim und der gesamten Region. Ob Unfall, Panne oder ein Falschparker auf Ihrem Stellplatz: Rufen Sie an unter 0621 844700, wir beraten Sie und helfen direkt weiter.

Hinweis: Dieser Artikel behandelt rechtliche Fragestellungen allgemeiner Art und dient ausschließlich der Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Bei konkreten rechtlichen Anliegen wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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